Unfallversicherungsschutz für Angehörige von Feuerwehrmusik- und Spielmannszügen |
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Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz für Angehörige von Feuerwehrmusik-
und Spielmannszügen hat sich in den vergangenen Jahren geändert. Die früher
vertretene Auffassung, dass ein Musikzug nur dann ein Feuerwehrmusikzug ist,
wenn er sich überwiegend aus Feuerwehrangehörigen zusammen setzt, wurde
aufgegeben, um den geänderten Verhältnissen Rechnung zu tragen. Dies bedeutet,
dass in den Musikzügen, die für die Feuerwehr öffentlich auftreten, auch
Musiker tätig sein können, die sich zwar in den Musikzug der Feuerwehr
eingeordnet haben, der Freiwilligen Feuerwehr als Mitglied (Aktiv, Reserve)
jedoch nicht angehören. Gleiches gilt für die Spielmannszüge oder andere
musiktreibenden Formationen der Feuerwehr.
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Die früher vertretene Auffassung, dass ein Musikzug nur dann ein Feuerwehrmusikzug ist, wenn er sich überwiegend aus Feuerwehrangehörigen zusammen setzt, wurde aufgegeben |
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Nach wie vor ist es jedoch weiterhin erforderlich, dass die Musik- und
Spielmannszüge wie alle übrigen musiktreibenden Formationen der Feuerwehr eine
feste organisatorische Anbindung in der Freiwilligen Feuerwehr haben. Die
musiktreibenden Formationen müssen weiterhin eine Abteilung der Freiwilligen
Feuerwehr sein (Mustersatzung). Damit wird dokumentiert, dass das Tätigwerden
des Musikzuges dem Willen des Unternehmers (Gemeinde) bzw. des Beauftragten
(Wehrleitung) entspricht.
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Die musiktreibenden Formationen müssen weiterhin eine Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr sein (Mustersatzung). |
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Die Voraussetzungen für den Versicherungsschutz in Stichworten zusammen gefasst:
- eine Person (Musiker) - wird ehrenamtlich, insbesondere unentgeltlich - in einem Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen (Feuerwehr) tätig - der Musikzug ist eine Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr - die Abteilung ist fest organisatorisch in die Freiwillige Feuerwehr eingebunden - sie dient dem Unternehmen Feuerwehr wesentlich in der Öffentlichkeitsarbeit |
Die Voraussetzungen für den Versicherungsschutz in Stichworten |
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Den Rahmen für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz bildet das
Sozialgesetzbuch (SGB) VI,. Danach sind in der gesetzlichen Unfallversicherung
Personen kraft Gesetzes versichert, die in Unternehmen zur Hilfe bei
Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich
tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen teilnehmen (§
2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII). Speziell für die Freiwillige Feuerwehr hat das
Bundessozialgericht in früheren Entscheidungen ausgeführt, dass auch
Tätigkeiten unter Versicherungsschutz stehen, die den Zwecken des Unternehmens
(Feuerwehr) zu dienen bestimmt sind oder deren Angelegenheiten wesentlich
fördern. So zum Beispiel Vorführungen zur Selbstdarstellung,
Öffentlichkeitsarbeit und Werbung. Diese Vorgaben werden zweifelsfrei von den
Feuerwehrmusikzügen erfüllt.
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Sozialgesetzbuch (SGB) VI |
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Dass der Betrieb von Feuerwehrmusik- und Spielmannszügen oder anderen
musiktreibenden Formationen nicht ohne ausreichende finanzielle Ausstattung
möglich ist, dürfte hinlänglich bekannt sein. Für die Beschaffung von
Instrumenten, Noten oder für den Transport der Musikzüge sind nicht
unbeträchtliche Mittel notwendig. Dennoch können die Begriffe "ehrenamtlich"
und "unentgeltlich" zum Prüfstein werden. Unfallversicherungsschutz kann
nämlich nur dann von der Feuerwehr-Unfallkasse Nord gewährt werden, wenn die
Einsätze des Feuerwehrmusikzuges nicht durch wirtschaftliche Erwägungen eines
auf Gewinnerzielung gerichteten Gewerbes überlagert wird.
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Prüfstein: Ehrenamtlich, insbesondere unentgeltlich .., |
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Wenn der Einsatz des Musikzuges nachweislich nicht f ü r die Feuerwehr, sondern
ausschließlich aus finanziellem Interesse der einzelnen Spielleute gegen hohe
Gagen ( und nicht gegen Aufwendungsersatz und Notengeld) erfolgt, entfällt der
gesetzliche Unfallversicherungsschutz durch die Feuerwehr-Unfallkasse Nord. Der
versicherungsschutz kann nicht durch die Umlagen der Gemeinden (öffentliche
Mittel) für eine private Gewinnerzielung Einzelner bereit gestellt werden.
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Im Klartext bedeutet dies: |
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Die Altersgrenzen nach dem Brandschutzgesetz (BrSchG) sind für die Freiwillige
Feuerwehr und deren Abteilungen zu beachten. Die Altersgrenzen sind
Schutzvorschriften für die Feuerwehrangehörigen. Dies gilt genereIl auch für
die Feuerwehrmusik- und Spielmannszüge und andere musiktreibenden Formationen.
Für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz ist jedoch die Tätigkeit zum
Unfallzeitpunkt maßgeblich. Weiter stellen die Unfallverhütungsvorschriften auf
die körperliche Leistungsfähigkeit und die fachliche Qualifikation ( für den
Musikzug) ab. Insofern sind Leistungsfähigkeit und Qualifikation auch die
entscheidenden Kriterien für die Mitgliedschaft in den Musikzügen. Hier ist die
Entscheidung vom Wehrführer im Einzelfall zu treffen und zu vertreten.
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Altersgrenzen |
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Die Gewährung von Mehrleistungen, die neben den gesetzlichen Leistungen von der
Kasse gewährt werden, ist für die Angehörigen der Musik- und Spielmannszüge in
den Mehrleistungsbestimmungen gesondert geregelt. Ziffer 1.4.0 bestimmt:
Anspruch auf Mehrleistungen haben auch Mitglieder der Ehrenabteilung, die an
den Übungsdiensten und feuerwehrdienstlichen Veranstaltungen sowie deren Wegen
des Musikzuges teilnehmen. Gleiches gilt für Personen, die nicht einer
Feuerwehr angehören, jedoch zur Verstärkung des Klangkörpers in den Musikzug
aufgenommen werden und an Übungsdiensten und feuerwehrdienstlichen
Veranstaltungen sowie deren Wegen des Musikzuges teilnehmen. Gleiches gilt für
die Hinterbliebenen der Personen nach Ziffer 1.4.0.
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Mehrleistungen der FUK Nord |
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Die Gewähruhung von Mehrleistungen ist generell auf Einsätze und Übungen sowie
auf Feuerwehrveranstaltungen
ohne überwiegend gesellschaftlichen Charakter beschränkt. Für die Musik- und
Schpielmannszüge bedeutet dies, dass
ihre Einsätze (Auftritte) in Absprache mit dem Wehrführer zu erfolgen haben,
damit der dienstliche Charakter gewahrt bleibt.
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Hinweis |
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Feuer & Flamme
Informationsblatt der FUK Nord Feuerwehr-Unfallkasse für Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein Ausgabe 2/2002. alle Angaben ohne Gewähr. |
Quelle |
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